Satzung des Radsportvereines Edelweiß Achkarren 1912 e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Radsportverein Edelweiß 1912 e.V. und hat seinen Sitz in 79235 Vogtsburg-Achkarren, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Breisach.

§2 Zweck

Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Radsports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Radsportverein Edelweiß 1912 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Breitensports. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Aufwendungen, die für eine Tätigkeit im Interesse und im Auftrag des Vereines entstanden sind, können ersetzt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines, der seinerseits Mitglied des Badischen Rad- und Motorfahrerbundes sowie des Bundes Deutscher Radfahrer ist, können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung oder mit der Zahlung eines erstmaligen Jahresbeitrages beantragt. Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich der Vorstand nicht innerhalb 10 Tagen schriftlich dazu äußert.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Erlöschen oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungsverzug geraten ist. Der rückständige Beitrag muss durch schriftliche Zahlungsaufforderung vor dem Erlöschen angefordert werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grober Verstoß gegen die Satzung und die Zwecke des Vereines sowie schweres vereinsschädigendes Verhalten.

§4 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Über Fälligkeit Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand. Sach- und Geldspenden sowie die von Mannschaften gewonnen Preise werden am Tage der Übergabe Eigentum des Vereines. Eingezahlte Beträge werden nicht mehr erstattet.

§5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Vorstandsbeschluss können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendleiter und sieben Beiräten. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei von ihnen können den Verein bei Rechtsgeschäften gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt und führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendleiter und 3 Beiräte werden in den geradzahligen Jahren gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und 4 Beiräte werden in den ungeradzahligen Jahren gewählt. Die Verkürzung der Amtszeit zur Erlangung des vorgesehenen Wahlrhythmus ist möglich. Die Erweiterung des Vorstandes um weitere Beisitzer ist im Rahmen der Mitgliederversammlung möglich. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre ab Wahl.

§7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, und zwar nach Möglichkeit in den ersten 3 Monaten des Jahres, einzuberufen.
Sie nimmt den Geschäftsbericht entgegen, beschließt über die Wahl und die Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist jederzeit zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Satzungsänderungen zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

§8 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer und einem Mitglied der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§9 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Stadt vogtsburg, die das vorhandene Kapitalvermögen unmittelbar und ausschließlich zu einem gemeinnützigen Zweck, und zwar zur Förderung des Schulsports an der Grundschule Achkarren, zu verwenden hat. Vereinsfahne, Pokale, Protokoll- und Kassenbuch soll die Gemeinde als Treuhänder verwahren.

§10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11 Jugendordnung

Die am 11.04.1992 beschlossene Jugendordnung wird in die Vereinsatzung aufgenommen. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.04.1992 über Satzungsergänzung)